Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Auftragserteilung
1. Im Auftragsschein oder in einem Bestätigungsschreiben sind die zu erbringenden
Leistungen zu bezeichnen und der voraussichtliche oder verbindliche
Fertigstellungstermin anzugeben.
2. Der Auftraggeber erhält eine Durchschrift des Auftragsscheins.
3. Der Auftrag ermächtigt den Auftragnehmer, Unteraufträge zu erteilen und
Probefahrten sowie Überifihrungsfahrten durchzuführen.
II. Preisangaben im Auftragsschein; Kostenvoranschlag
Auf Verlangen des Auftraggebers vermerkt der Auftragnehmer im Auftragsschein auch
die Preise, die bei der Durchführung des Auftrags voraussichtlich zum Ansatz kommen.
1. Preisangaben im Auftragsschein können auch durch Verweisung auf die in Frage
kommenden Positionen der beim Auftragnehmer ausliegenden Preis- und
Arbeitswertkataloge erfolgen.
2. Wünscht der Auftraggeber eine verbindliche Preisangabe, so bedarf es eines
schriftlichen Kostenvoranschlages; in diesem sind die Arbeiten und Ersatzteile jeweils
im einzelnen aufzuführen und mit dem jeweiligen Preis zu versehen. Der
Auftragnehmer ist an diesen Kostenvoranschlag bis zum Ablauf von 3 Wochen nach
seiner Angabe gebunden.
Die zur Abgabe eines Kostenvoranschlags erbrachten Leistungen können dem
Auftraggeber berechnet werden, wenn dies im Einzelfall vereinbart ist.
Wird aufgrund des Kostenvoranschlags ein Auftrag erteilt, so werden etwaige Kosten
für den Kostenvoranschlag mit der Auftragsrechnung verrechnet und der Gesamtpreis
darf bei der Berechnung des Auftrags nur mit Zustimmung des Auftraggebers
überschritten werden.
3. Wenn im Auftragsschein Preisangaben enthalten sind, muss ebenso wie beim
Kostenvoranschlag die Umsatzsteuer angegeben werden.
4. Wird ein Auftrag vom Auftraggeber storniert, kommt er für alle bereits
erbrachten Leistungen inkl. Gewinnausfall auf.
III. Fertigstellung
1. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, einen schriftlich als verbindlich bezeichneten
Fertigstellungstermin einzuhalten. Ändert oder erweitert sich der Arbeitsumfang
gegenüber dem ursprünglichen Auftrag, und tritt dadurch eine Verzögerung ein, dann
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nach §29 StVZO, durchgeführt durch externe Prüfingenieure der amtlich anerkannten Überwachungsorganisationen
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1 Reparaturen aller Fabrikate
1 Unfallinstandsetzung
1 Hauptuntersuch ung*
1 Inspektion
1 Reifen-Service
1 Klima-Service
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Nottebohmstraße 17 Tel. 0 23 51 / 432 65 45
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hat der Auftragnehmer unverzüglich unter Angabe der Gründe einen neuen
Fertigstellungstermin zu nennen.
2. Hält der Auftragnehmer bei Aufträgen, welche die Instandsetzung eines
Kraftfahrzeuges zum Gegenstand haben, einen schriftlich verbindlich zugesagten
Fertigstellungstermin länger als 24 Stunden schuldhaft nicht ein, so hat der
Auftragnehmer nach seiner Wahl dem Auftraggeber ein möglichst gleichwertiges
Ersatzfahrzeug nach den jeweils hierfür gültigen Bedingungen des Auftragnehmers
kostenlos zur Verfügung zu stellen oder 80% der Kosten für eine tatsächliche
Inanspruchnahme eines möglichst gleichwertigen Mietfahrzeuges zu erstatten. Der
Auftraggeber hat das Ersatz- oder Mietfahrzeug nach Meldung der Fertigstellung des
Auftragsgegenstandes unverzüglich zurückzugeben; weitergehender
Verzugsschadenersatz ist ausgeschlossen, außer in Fällen von Vorsatz oder grober
Fahrlässigkeit. Der Auftragnehmer ist auch für die während des Verzugs durch Zufall
eintretende Unmöglichkeit der Leistung verantwortlich, es sei denn, dass der Schaden
auch bei rechtzeitiger Leistung eingetreten sein würde.
3. Bei gewerblich genutzten Fahrzeugen kann der Auftragnehmer statt der
Zurverfügungstellung eines Ersatzfahrzeugs oder der Übernahme von
Mietwagenkosten den durch die verzögerte Fertigstellung entstandenen
Verdienstausfall ersetzen.
4. Wenn der Auftragnehmer den Fertigstellungstermin infolge höherer Gewalt oder
Betriebsstörungen ohne eigenes Verschulden nicht einhalten kann, besteht auf Grund
hierdurch bedingter Verzögerungen keine Verpflichtung zum Schadensersatz,
insbesondere auch nicht zur Stellung eines Ersatzfahrzeuges oder zur Erstattung von
Kosten für die tatsächliche Inanspruchnahme eines Mietfahrzeuges. Der
Auftragnehmer ist jedoch verpflichtet, den Auftraggeber über die Verzögerungen zu
unterrichten, soweit dies möglich und zumutbar ist.
IV. Abnahme
1. Die Abnahme des Auftragsgegenstandes durch den Auftraggeber erfolgt im Betrieb
des Auftragsnehmers, soweit nichts anderes vereinbart ist.
2. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Reparaturgegenstand innerhalb von 1 Woche ab
Zugang der Fertigstellungsanzeige und Aushändigung oder Übersendung der
Rechnung abzuholen. Im Falle der Nichtabnahme kann der Auftragnehmer von seinen
gesetzlichen Rechten Gebrauch machen.
Bei Reparaturarbeiten, die innerhalb eines Arbeitstages ausgeführt werden, verkürzt
sich die Frist auf 2 Arbeitstage.
3. Bei Abnahmeverzug kann der Auftragnehmer 15,00 €ITag Standgeld verlangen. Der
Auftragsgegenstand kann nach Ermessen des Auftragnehmers auch anderweitig
aufbewahrt werden. Kosten und Gefahren der Aufbewahrung gehen zu Lasten des
Auftraggebers.
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V. Berechnung des Auftrages
1. In der Rechnung sind Preise oder Preisfaktoren für jede technisch in sich
abgeschlossene Arbeitsleistung sowie für verwendete Ersatzteile und Materialien
jeweils gesondert auszuweisen.
Wünscht der Auftraggeber Abholung oder Zustellung des Auftragsgegenstandes,
erfolgen diese auf seine Rechnung und Gefahr. Die Haftung bei Verschulden bleibt
unberührt.
2. Wird der Auftrag aufgrund eines verbindlichen Kostenvoranschlages ausgeführt, so
genügt eine Bezugnahme auf den Kostenvoranschlag, wobei lediglich zusätzliche
Arbeiten besonders aufzuführen sind.
3. Die Berechnung des Tauschpreises im Tauschverfahren setzt voraus, dass das
ausgebaute Aggregat oder Teil dem Lieferumfang des Ersatzaggregats oder —teils
entspricht und das es keine Schaden aufweist, der die Wiederaufbereitung unmöglich
macht.
4. Die Umsatzsteuer geht zu Lasten des Auftraggebers.
5. Eine etwaige Berichtigung der Rechnung muss seitens des Auftragnehmers, ebenso
wie eine Beanstandung seitens des Auftraggebers, spätestens 6 Wochen nach Zugang
der Rechnung erfolgen.
Vl. Zahlung
1. Der Rechnungsbetrag und Preise für Nebenleistungen sind bei Abnahme des
Reparaturgegenstandes und Aushändigung oder Übersendung der Rechnung sofort zur
Zahlung in bar oder per EC fällig.
Die in Auftrag gegebenen Arbeiten, bei denen der Auftraggeber Garantie/Kulanz vom
Garantiegeber/Hersteller begehrt, diese aber nicht anerkannt wird, müssen vom
Auftraggeber ohne Einwände bezahlt werden. Das Gleiche gilt für Reparaturen, die
von der Versicherung nicht oder nur teilweise übernommen werden, oder zu einem
späteren Zeitpunkt rückbelastet werden.
2. Gegen Ansprüche des Auftragnehmers kann der Besteller nur dann aufrechnen, wenn
die Gegenforderung des Bestellers unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel
vorliegt; ein Zurückbehaltungsrecht kann er nur geltend machen, soweit es auf
Ansprüchen aus dem Reparaturauftrag beruht.
Der Auftragnehmer ist berechtigt, bei Auftragserteilung eine angemessene Vorauszahlung zu
verlangen.
VII. Erweitertes Pfandrecht
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Dem Auftragnehmer steht wegen seiner Forderung aus dem Auftrag ein vertragliches
Pfandrecht an den aufgrund des Auftrages in seinen Besitz gelangtenGegenständen zu.
Das vertragliche Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten
Arbeiten, Ersatzteillieferungen und sonstigen Leistungen geltend gemacht werden, soweit sie
mit dem Auftragsgegenstand in Zusammenhang stehen. Für sonstige Ansprüche aus der
Geschäftsverbindung gilt das vertragliche Pfandrecht nur, soweit diese unbestritten sind oder
ein rechtskräftiger Titel vorliegt und der Auftragsgegenstand dem Auftraggeber gehört.
VIII. Sachmangel
1. Ansprüche des Auftraggebers wegen Sachmängeln verjähren in einem Jahr ab
Abnahme des Reparaturgegenstandes. Nimmt der Auftraggeber den
Auftragsgegenstand trotz Kenntnis eines Mangels ab, stehen ihm
Sachmängelansprüche in dem in den Ziffern 4 bis 5 beschriebenen Umfang nur zu,
wenn er sich diese bei Abnahme vorbehält.
2. Ist Gegenstand des Auftrags die Lieferung herzustellender oder zu erzeugender
beweglicher Sachen und ist der Auftraggeber eine juristische Person des öffentlichen
Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei
Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbstständigen
beruflichen Tätigkeit handelt, verjähren Ansprüche des Auftraggebers wegen
Sachmängeln in einem Jahr ab Ablieferung. Für andere Auftraggeber (Verbraucher)
gelten in diesem Fall die gesetzlichen Bestimmungen.
3. Bei arglistigem Verschweigen von Mängeln oder der Übernahme einer Garantie flur
die Beschaffenheit bleiben weitergehende Ansprüche unberührt.
4. Für die Abwicklung der Mängelbeseitigung gilt folgendes:
a) Ansprüche auf Mängelbeseitigung hat der Auftraggeber beim Auftragnehmer
geltend zu machen; bei mündlichen Anzeigen bändigt der Auftragnehmer dem
Auftraggeber eine schriftliche Bestätigung über den Eingang der Anzeige aus.
b) Wird der Reparaturgegenstand wegen eines Sachmangels betriebsunfähig, kann
sich der Auftraggeber mit Zustimmung des Auftragnehmers an den dem Ort des
betriebsunfähigen Kaufgegenstandes nächstgelegenen dienstbereiten Kfz-
Meisterbetrieb wenden, wenn sich der Ort des betriebsunfähigen Kaufgegenstandes
mehr als 50 km vom Auftragnehmer entfernt befindet.
c) Ersetzte Teile werden Eigentum des Auftragnehmers.
d) Für die zur Mängelbeseitigung eingebauten Teile kann der Käufer bis zum Ablauf
der Verjährungsfrist des Auftragsgegenstandes Sachmängelansprüche aufgrund des
Auftrags geltend machen.
5. Erfolgt in dem Ausnahmefall der Ziffer 4b) die Mängelbeseitigung in einer anderen
(der Vertriebsorganisation des Auftragnehmers angehörenden) Fachwerkstatt, hat der
Auftraggeber in den Auftragsschein aufnehmen zu lassen, dass es sich um die
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Durchführung einer Mängelbeseitigung des Auftragnehmers handelt und dass diesem
ausgebaute Teile während einer angemessenen Frist zur Verfligung zu halten sind. Der
Auftragnehmer ist zur Erstattung der dem Auftraggeber nachweislich entstandenen
Reparaturkosten verpflichtet.
Die Haftungsbeschränkung gilt nicht bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit.
IX. Haftung
Hat der Auftragnehmer nach den gesetzlichen Bestimmungen nach Maßgabe dieser
Bedingungen für einen Schaden aufzukommen, der leicht fahrlässig verursacht wurde, so
haftet der Auftragnehmer, soweit nicht Leben, Körper und Gesundheit verletzt wurden,
beschränkt. Die Haftung besteht nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten und ist auf
den bei Vertragsabschluss vorhersehbaren typischen Schaden begrenzt. Soweit der Schaden
durch eine vom Auftraggeber für den betreffenden Schadensfall abgeschlossene Versicherung
(ausgenommen Summenversicherung) gedeckt ist, haftet der Auftragnehmer nur für etwaige
damit verbundene Nachteile des Auftraggebers, z. B. höhere Versicherungsprämien oder
Zinsnachteile bis zur Schadensregulierung durch die Versicherung. Das Gleiche gilt für
Schäden, die durch einen Mangel des Auftragsgegenstandes verursacht worden sind. Die
Haftung für den Verlust von Geld, Wertpapieren (einschl. Sparbüchern, Scheckheften,
Scheck- und Kreditkarten), Kostbarkeiten und anderen Wertsachen, die nicht ausdrücklich in
Verwahrung genommen sind, ist ausgeschlossen.
1. Unabhängig von einem Verschulden des Auftragnehmers bleibt eine etwaige Haftung
des Auftragnehmers bei arglistigem Verschweigen des Mangels, aus der Übernahme
einer Garantie oder eines Beschafflingsrisikos und nach dem Produkthaftungsgesetz
unberührt.
2. Ausgeschlossen ist die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter,
Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörigen des Auftragnehmers für von ihnen durch
leichte Fahrlässigkeit verursachte Schäden.
3. Für evtl. Folgeschäden durch in Auftrag gegebene Ein- u. Umbaumaßnahmen,
insbesondere Timing und Gasanlagen, wird keinerlei Haftung übernommen. Der
Einbau erfolgt auf ausdrücklichen Wunsch und Risiko des Auftraggebers. Die
Einbaufirma hat lediglich dafür zu sorgen, dass die Betriebserlaubnis des Fahrzeugs
gewährleistet ist.
Die Haftungsbeschränkung gilt nicht bei Verletzung von Leben, Körper und
Gesundheit.
4. Bei Abnahmeverzug oder nach in Kenntnis setzen, kann der Auftraggeber vom
Auftragnehmer keinerlei Schadenersatz verlangen, sollte an seinem Fahrzeug in Obhut
des Auftragnehmers ein Schaden eintreten.
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X. Eigentumsvorbehalt
Über die eingebaute Zubehör-, Ersatzteile und Aggregate behält sich der Auftragnehmer das
Eigentum daran bis zur vollständigen unanfechtbaren Bezahlung vor.
XI. Schiedstelle (Schiedsgutachterverfahren)
(Gilt nur für Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3,5t)
1. Bei Streitigkeiten aus diesem Auftrag kann der Auftraggeber oder, mit dessen
Einverständnis, der Auftragnehmer die für den Auftragnehmer zuständige Schiedstelle
des Kraftfahrzeughandwerks oder Gewerbes anrufen. Die Anrufung muss schriftlich
unverzüglich nach Kenntnis des Streitpunktes erfolgen.
2. Durch die Entscheidung der Schiedstelle wird der Rechtsweg nicht ausgeschlossen.
3. Durch die Anrufung der Schiedstelle ist die Verjährung flur die Dauer des Verfahrens
gehemmt.
4. Das Verfahren vor der Schiedstelle richtet sich nach deren Geschäfts- und
Verfahrensordnung, die den Parteien auf Verlangen von der Schiedstelle ausgehändigt
wird.
5. Die Anrufung der Schiedstelle ist ausgeschlossen, wenn bereits der Rechtsweg
beschritten ist. Wird der Rechtsweg während eines Schiedstellenverfahrens
beschritten, stellt die Schiedstelle ihre Tätigkeit ein.
6. Das Schiedstellenverfahren ist für den Auftraggeber kostenlos.
XII. Gerichtsstand
Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit
Kaufleuten einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen ist ausschließlicher Gerichtsstand
der Sitz des Auftragnehmers. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Auftraggeber
keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz
oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher
Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
XIII. Schlussbestimmung
Sollte eine der vorstehenden Klauseln unwirksam sein, so beeinträchtigt dies nicht die
Wirksamkeit der weiteren in den vorstehenden Bedingungen enthaltenen Klauseln. An die
Stelle der unwirksamen Klauseln tritt eine Regelung, die dem Sinn und dem wirtschaftlichen
Zweck der unwirksamen Klausel soweit wie möglich entspricht.
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